Zum anderen hätten der Beschuldigte und seine Exfrau (zumindest aus seiner Sicht) tatsächlich auch zwei Menschen auf dem Gewissen, nämlich die beiden Söhne. Zunächst ist festzuhalten, dass auf die Aussagen von AJ.________ abgestellt werden kann. Sie machte genaue und detailreiche Angaben und es sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten möchte. Im Gegenteil machte sie äusserst zurückhaltende Angaben und wollte sich weder zur Frage, ob der Beschuldigte gedroht habe, dem Heimleiter etwas anzutun, noch zur Frage, ob der Beschuldigte sie jemals geschlagen habe, äussern (pag.