36 Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang, die Aussagen von AJ.________ würden keine Täterschaft des Beschuldigten nahelegen. Zum einen sei ihre Aussage, die Bemerkung des Beschuldigten, er habe zwei Menschen auf dem Gewissen, könne (entgegen ihren anfänglichen Angaben) durchaus auch erst vor einem Jahr erfolgt sein, nur auf suggestive Nachfrage durch die Polizei erfolgt. Zum anderen hätten der Beschuldigte und seine Exfrau (zumindest aus seiner Sicht) tatsächlich auch zwei Menschen auf dem Gewissen, nämlich die beiden Söhne.