Die Aussagen von AX.________ sind zur Klärung der vorliegend relevanten Frage nicht weiter hilfreich. AX.________ will offenbar keine belastenden Aussagen machen und verneinte deshalb auch, jemals mit AW.________ über die Tat gesprochen zu haben. Dass dies nicht stimmen kann, ergibt sich schon daraus, dass AW.________ wie dargelegt über Täterwissen verfügte, welches er nur über AX.________ erlangt haben kann, zumal er und Q.________ beide bestätigen, sich nur zweimal gesehen zu haben und sich eigentlich nicht zu kennen. Neben dem Täterwissen hatte AW.________ auch Kenntnis vom Heimaufenthalt von Q.