Zu den Aussagen von AX.________ AX.________ wurde am 17. November 2014 erstmals einvernommen (pag. 5114 ff.). Dass er keine Angaben zum Tötungsdelikt machen wollte und damit all seine nachfolgenden Aussagen von einer gewissen Zurückhaltung geprägt und deshalb auch in diesem Sinne zu würdigen sind, ergib sich bereits aus seiner ersten Antwort. So verneinte er, etwas von diesem Tötungsdelikt gehört zu haben, obwohl dies nachweislich falsch, und angesichts der Schwere des Delikts auch nicht plausibel ist, dass AX.________ diese Information vergessen haben könnte (pag. 5115). Auf erneute Nachfrage gestand AX.