So ist nach Ansicht der Kammer auch nicht völlig ausgeschlossen, dass Q.________ den genauen Ablauf der Tat etwas verzerrt und seine eigene Rolle darin gegenüber seinem Kollegen verharmlost und beschönigt oder auch übertrieben dargestellt hat, wie er ja nachträglich auch umgekehrt zu Unrecht die ganze Schuld auf sich genommen hat. Auch wenn die von AW.________ vermittelte Version des Tatablaufs als durchaus wahrscheinlich erscheint, ist sie nicht zweifelsfrei bewiesen. Der genaue Tatablauf ist jedoch – wie noch aufzuzeigen sein wird – nicht relevant und kann daher offen gelassen werden. 14.5 Zu den Aussagen von AX.