auch an, Q.________ habe in seiner Anwesenheit lediglich erwähnt, dass er die beiden umgebracht habe. Er selbst sei jedoch nicht in der Position gewesen, nachzufragen. Er habe später bei AX.________ nachgefragt (pag. 5149). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass durchaus auf die glaubhaften Aussagen von AW.________ abgestellt werden kann. Er hat stets und widerspruchsfrei beteuert, dass Q.________ selbst und danach auch AX.________ erzählt haben, dass er, Q.________, zusammen mit seinem Vater die beiden Personen in Spiez umgebracht habe, wobei sein Vater, der Beschuldigte, bei Planung und Ausführung die Hauptperson gewesen sei.