_ blieb AW.________ bei seinen Aussagen, dies auch nachdem er von der Staatsanwältin wiederholt auf die Wahrheitspflicht als Zeuge aufmerksam gemacht wurde (pag. 5175). Schliesslich vermag die Kammer entgegen den Ausführungen der Verteidigung auch keinen Widerspruch zum informellen Gespräch gemäss Berichtsrapport vom 23. Oktober 2014 zu erkennen. Darin ist festgehalten, dass AW.________ von AX.________ persönlich erfahren habe, dass Q.________ zusammen mit seinem Vater die Tötungen in Spiez begangen habe (pag. 5623). Dies ist insofern zutreffend, als AW.________ die Details zu den Tötungen auch erst von AX.________ erfahren hat. In der ersten Einvernahme vom 25. November 2014 gab er denn