Später in der Einvernahme sprach er aber wieder ausschliesslich vom Beschuldigten und Q.________ als Täter, womit klar wird, dass sich seine Aussagen nur auf diese beiden beziehen (pag. 5163). Auch dass AW.________ den genauen Ort der Verletzung von Q.________ nicht mehr bzw. falsch beschrieb, vermag seine Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal es sich dabei letztlich um ein Detail gehandelt hat. Dass Q.________ eine Verletzung aufwies, wird ohnehin sowohl durch AX.________ als auch durch Q.________ selber bestätigt. Auch in der anschliessenden Konfrontationseinvernahme mit AX.________ blieb AW.