Auch diese an sich falsche Information vermag die Aussagekraft der Angaben von AW.________ nicht zu erschüttern, zumal es sich bei dieser Auskunft offensichtlich um eine blosse Vermutung von ihm gehandelt hat. Mit Sicherheit konnte er nach wie vor nur den Vater und Q.________ als Täter benennen. Er gab lediglich an, er denke, auch der Bruder sei dabei gewesen. Dies verwundert nicht weiter, wohnte doch auch V.________ der Einvernahme bei. Für AW.________ lag damit der Schluss nahe, dass auch V.________ beteiligt gewesen sein musste, hätte er sich doch ansonsten nicht auch in Haft befunden. Später in der Einvernahme sprach er aber wieder ausschliesslich vom Beschuldigten und Q.__