gegenüber der Polizei den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist wie bereits erwähnt nicht ersichtlich. Dass AW.________ gewisse Erinnerungslücken geltend machte, verwundert nicht weiter und lässt angesichts des Umstandes, dass inzwischen fast anderthalb Jahre verstrichen waren und er über ein Geschehen befragt wurde, das er gar nicht selber erlebt hatte, nicht an der Richtigkeit seiner Angaben zweifeln