Diese sind glaubhaft, ausführlich und stimmen mit den Fakten überein. AW.________ konnte u.a. korrekte Angaben über die Reihenfolge der Tötungen machen. Diese Informationen waren zum damaligen Zeitpunkt den Medien und der Öffentlichkeit nicht bekannt. Es kann sich dabei also nur um (mittelbares) Täterwissen handeln. Wieso Q.________ gegenüber den beiden oder AW.________ gegenüber der Polizei den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist wie bereits erwähnt nicht ersichtlich.