Einfach zuletzt habe der Vater das Töten der Frau Q.________ überlassen. Zuerst habe der Vater das erste Opfer, den Mann, umgebracht. Dann habe Q.________ die Frau umgebracht (pag. 5153). Bereits in der ersten Einvernahme vom 25. November 2014 liess AW.________ keine Zweifel daran offen, dass sowohl der Beschuldigte als auch Q.________ an der Tat beteiligt waren. Er benannte denn auch den Vater als Haupttäter. Nach Ansicht der Kammer gibt es keinen Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Diese sind glaubhaft, ausführlich und stimmen mit den Fakten überein.