33 14.4.3 Würdigung der Aussagen durch die Kammer Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es die Polizei war, welche auf den Zeugen zuging und nicht umgekehrt. Wäre es AW.________ um Geld gegangen, hätte er von sich aus mit der Polizei Kontakt aufnehmen müssen, was nicht der Fall war. Zudem ist die Frage der ausgesetzten Belohnung und diejenige der Motivation von AW.________, Aussagen zu machen, nach Ansicht der Kammer irrelevant. Zum einen ist eine materielle Motivation, Aussagen zu machen, kein Hinweis darauf, dass die Aussagen auch falsch sind.