Gemäss Art. 306 Abs. 1 StPO stellt die Polizei im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Die vom Polizisten BE.________ weitergeleitete Information stellt eine eigene Feststellung im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StPO dar. Das Vorgehen der Polizei stand damit im Einklang mit der StPO, die Aussagen von AW.________ sind verwertbar. 14.4.2 Vorbringen der Verteidigung zu den Aussagen von AW.________ In materieller Hinsicht wendet die Verteidigung ein, die Aussagen von AW.________ seien nicht glaubhaft.