Es ist davon auszugehen, dass der Polizist BE.________ die Notiz nachträglich erstellt hat, um die Herkunft der polizeilichen Erkenntnisse zu belegen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass diesem Gerücht nachgegangen werden muss. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar und spricht in keinster Weise gegen den Wahrheitsgehalt des Berichts. Inwiefern gegen strafprozessuale Bestimmungen verstossen wurde bzw. welche Bestimmungen der StPO bei den Beweiserhebungen verletzt worden sein sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Verteidigung dargelegt. Gemäss Art.