Der Aktennotiz des Polizisten BE.________ vom 3. Dezember 2014 lässt sich entnehmen, dass er die Information, wonach „ein Italiener“ mit einem Tötungsdelikt prahle, von seiner Bekannten BF.________ erhalten hatte, welche sich wiederum auf Aussagen ihres Sohnes stützte (pag. 5632). Dass die Aktennotiz erst später, also nach der ersten Befragung von AW.________ erstellt wurde, ist nach Ansicht der Kammer unerheblich. Es ist davon auszugehen, dass der Polizist BE.