Somit lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt der gesamte Tatablauf unter der Annahme nur eines einzigen Täters nicht zwanglos nachvollziehen (pag. 7759). Mit anderen Worten bestätigte der rechtsmedizinische Gutachter, dass die dokumentierte Verwendung eines zweiten und eben gerade nicht tödlichen Tatwerkzeugs nur unter der Annahme eines zweiten Täters zwanglos nachvollzogen werden kann. Die rechtsmedizinischen Fakten sprechen damit ebenfalls für das Mitwirken eines zweiten Täters und damit des Beschuldigten an der Tötung der beiden Opfer.