anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So gab er an, dass aufgrund des Verletzungsbildes zwar keine Notwendigkeit eines zweiten Täters bestehe. Da jedoch beide Opfer durch ein scharfes Tatwerkzeug tödlich verletzt worden seien (möglicherweise mit dem gleichen Tatwerkzeug), stelle sich die Frage, wann und weshalb es zu einer Vielzahl von Einwirkungen mit einem vergleichsweise wirkungslosen Tatwerkzeug an U.________ gekommen sei. Somit lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt der gesamte Tatablauf unter der Annahme nur eines einzigen Täters nicht zwanglos nachvollziehen (pag.