mit der Schere zur Wehr gesetzt und hätte ihr Q.________ diese entwinden können, hätte er sie bestimmt nicht mit der Schere angegriffen, wenn er in der anderen Hand über ein massives Messer verfügt hätte. Zudem wäre in diesem Fall auch fraglich, wieso Q.________ diese wichtige Tatsequenz auslassen und eine Tatversion schildern sollte, welche falsch und unlogisch ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Q.________ auch bezüglich der Frage, welche Verletzungen er dem Opfer T.________ zugefügt hat, falsche Angaben gemacht hat. So stellte er wider rechtsmedizinischer Erkenntnissen in Abrede, dass er in den Rücken des Opfers gestochen habe.