Diese Schilderung ist nicht nur sinnwidrig – es stellt sich zudem die Frage, wieso ein Täter zwei Messer mitführen und dann auch beide einsetzen sollte. Diese Darstellung steht wie dargelegt auch mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen im Widerspruch: Das zweite Tatinstrument kann kein Messer gewesen sein. Die Verteidigung wendet dagegen ein, es sei durchaus denkbar, dass sich das Opfer U.________ mithilfe einer Schere gewehrt und Q.________ ihr diese entrissen habe, wobei er diese dann gegen das Opfer eingesetzt haben könnte. Die Kammer verwirft diese Hypothese als äusserst unwahrscheinlich. Hätte sich U.________ mit der Schere zur Wehr gesetzt und hätte ihr Q._