31 schloss weiter aus, dass es sich dabei um Verletzungen handelt, welche U.________ sich vor der Tat zugezogen haben könnte (pag. 7763). Auf diese in jeglicher Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Gutachter kann abgestellt werden. Damit steht fest, dass die von Q.________ geschilderte Tatversion, er alleine habe zwei Messer benutzt, nicht zutreffen kann. Diese Schilderung ist nicht nur sinnwidrig – es stellt sich zudem die Frage, wieso ein Täter zwei Messer mitführen und dann auch beide einsetzen sollte.