Beim einen Tatwerkzeug habe es sich um ein grösseres stabiles Messer mit erheblicher Klingenlänge gehandelt. Frau U.________ weise jedoch Verletzungen auf, welche einem solchen Tatwerkzeug nicht zugeordnet werden können. Hier sei ein Tatwerkzeug, das nicht primär scharf oder schneidend sei, im Sinne einer überwiegend stumpfen, mechanischen Gewalteinwirkung eingesetzt worden. Dabei könne es sich um eine nicht geöffnete Schere gehandelt haben (pag. 7759). Dr. med. AF.________