die bei Frau U.________ festgestellten Befunde als nicht vereinbar mit dem ausschliesslichen Einsatz eines Messers. Konkret hielt er fest, dass die geltend gemachten Stichverletzungen einen erheblichen Anteil der bei Frau U.________ festgestellten Befunde stumpfer bzw. halbscharfer Gewalteinwirkungen nicht zu erklären vermögen (pag. 5595). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. med. AF.________ den Einsatz eines zweiten Tatwerkzeugs. Beim einen Tatwerkzeug habe es sich um ein grösseres stabiles Messer mit erheblicher Klingenlänge gehandelt.