Bei Frau U.________ konnten jedoch mehrere, teilweise paarig angeordnete, bis ca. 5 mm grosse Hautvertrocknungen mit teils darin gelegenen punktförmigen Hautdefekten festgestellt werden. Der rechtsmedizinische Gutachter hielt fest, dass deren Herkunft unklar sei. Möglicherweise könne es sich dabei um die Folgen des Einsatzes eines Elektroschockers oder eines ähnlichen Geräts handeln (pag. 3311). Ein Messer wird jedoch als Ursache dieser Verletzungen nicht genannt. Im nach den ersten Aussagen von Q.________ eingeholten Ergänzungsgutachten benannte Dr. med. AF.________ die bei Frau U.__