Der Umstand, dass der Beschuldigte mit seinem Sohn zusammen die Wohnung von T.________ betreten hat, belegt, dass die von Q.________ geschilderte Tatversion falsch ist und der Beschuldigte der Tat zumindest beigewohnt haben muss. 14.3 Zum Tatwerkzeug Auch die rechtsmedizinischen Erkenntnisse zu den Verletzungsbildern der Opfer sowie zu den möglichen Tatwerkzeugen widerlegen die durch Q.________ wiedergegebene Tatversion und legen eine eigenhändige Beteiligung des Beschuldigten nahe: Das Opfer T.________ wies insgesamt 65 Stichverletzungen auf.