_, da sie die Besucher reingelassen habe (pag. 434). Für L.________ gab es damit gerade in diesem Punkt nicht den geringsten Anlass, dazu falsche Angaben zu machen. Es ist nicht einzusehen, wieso sie hätte verschweigen sollen, dass der eine Besucher vor der Haustüre oder gar – wie von Q.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung angetönt – beim Auto stehen geblieben ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit seinem Sohn zusammen die Wohnung von T.________ betreten hat, belegt, dass die von Q.________ geschilderte Tatversion falsch ist und der Beschuldigte der Tat zumindest beigewohnt haben muss.