30 ehrliche Bemühen gezeigt, der Polizei wahrheitsgetreu und korrekt alles zu schildern, und der Polizei so zu helfen, die Täter zu finden. Dass sie (bewusst oder unbewusst) falsche Angaben zu einem derart wesentlichen Punkt machen sollte, ist schlicht nicht vorstellbar. Dies hat umso mehr zu gelten, als ihre Aussage, wonach beide Besucher hochgegangen seien, offenbar für sie unangenehm war. So gab sie an, dass sie sich ein wenig schuldig fühle für den Tod von T.________, da sie die Besucher reingelassen habe (pag.