Auf diese klaren und konkreten Angaben, wonach beide Besucher in die Wohnung des Opfers hochgegangen sind, und zwar der Beschuldigte als Erster, kann abgestellt werden. Auch wenn L.________ vielleicht nicht immer gleich strukturiert denkt und erzählt wie eine Gleichaltrige, kann auf ihre Aussagen zum Kerngeschehen – und diese Aussage betrifft klar das Kerngeschehen – abgestellt werden. Es sind schlicht keine Gründe ersichtlich, wieso sie in diesem Punkt falsche Angaben machen sollte. L.________ hatte wie erwähnt anlässlich ihrer Einvernahmen stets das