Diese Schilderung von L.________ belegt einerseits, dass sich zum Tatzeitpunkt sowohl der Beschuldigte als auch Q.________ in der Wohnung aufgehalten haben, und andererseits, dass die beiden Opfer nicht sogleich bei Eintreffen der beiden Besucher attackiert wurden. Weil der Beschuldigte aber im Zeitpunkt der Tat vor Ort war, kann er auch nicht geltend machen, in der kleinen und übersichtlichen Wohnung nicht mitbekommen zu haben, was sich dort abgespielt hat. Auf diese klaren und konkreten Angaben, wonach beide Besucher in die Wohnung des Opfers hochgegangen sind, und zwar der Beschuldigte als Erster, kann abgestellt werden.