Zwar ist durchaus zutreffend, dass L.________ wohl eher nicht über altersentsprechende intellektuelle Fähigkeiten verfügt, was sich insbesondere auch bei der Betrachtung ihrer Videoeinvernahme zeigt. Offenbar bereitet es ihr Mühe, Geschehensabläufe chronologisch und logisch wiederzugeben, was aber insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie am Tag der ersten Einvernahme die Leiche von T.________ aufgefunden hatte und entsprechend aufgewühlt gewesen sein dürfte, durchaus nachvollziehbar ist. Nicht von der Hand zu weisen ist auch, dass bei L.______