Dass die von Q.________ geschilderte Tatversion im Widerspruch zu seinem eigenen Urteil des Jugendgerichts stehe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Ob er als Alleintäter oder Mittäter gelte, würde an den strafrechtlichen Folgen für ihn nichts ändern, weswegen er auch gar kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Urteils gehabt habe. Die Verteidigung führte verschiedene Argumente an, welche für eine alleinige Tatbegehung durch Q.________ und damit gegen eine Beteiligung des Beschuldigten sprechen würden. Auf diese wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer näher einzugehen sein.