Er sei zu spät in die Wohnung gekommen, um die Tat zu verhindern, und habe die Opfer erst nach den Tötungen gesehen. Der von Q.________ geschilderte Tatablauf sei ebenso möglich wie derjenige der Anklageschrift, weswegen nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe. Dass die von Q.________ geschilderte Tatversion im Widerspruch zu seinem eigenen Urteil des Jugendgerichts stehe, könne ihm nicht vorgeworfen werden.