13. Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass sich der Sachverhalt so, wie von Q.________ anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert, zugetragen habe. Demnach habe der Beschuldigte draussen vor der Tür des Hauses gewartet, während dem sein Sohn von ihm unbemerkt die Tötungen ausgeführt habe. Er sei zu spät in die Wohnung gekommen, um die Tat zu verhindern, und habe die Opfer erst nach den Tötungen gesehen.