Anders als die Vorinstanz lässt die Kammer jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – den genauen Ablauf der Tat insofern offen, als beweismässig nicht erstellt wird, welche Handlungen welcher Täter wann vorgenommen hat. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen Beweismitteln und zur Beteiligung des Beschuldigten an der Tat im Allgemeinen sind jedoch in jeder Hinsicht zutreffend. Die Kammer wird daher im Folgenden eine die Ausführungen der Vorinstanz ergänzende Beweiswürdigung vornehmen; dies insbesondere mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung.