12. Einleitende Bemerkungen Die Kammer schliesst sich der zutreffenden und ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz grundsätzlich an, weswegen vorab auf diese verwiesen werden kann (pag. 7942 ff., S. 54-71 der Entscheidbegründung). Anders als die Vorinstanz lässt die Kammer jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – den genauen Ablauf der Tat insofern offen, als beweismässig nicht erstellt wird, welche Handlungen welcher Täter wann vorgenommen hat.