_ Die Mutter des Beschuldigten gab im Wesentlichen an, dass die Familie A.________, also der Beschuldigte und seine Söhne, sie am Tattag zu sich eingeladen hätte, da am kommenden Sonntag Muttertag gewesen sei. Der Beschuldigte sei erst am Abend weggegangen (pag. 7940, S. 52 der Entscheidbegründung). 11.9.11 Aussagen AJ.________ AJ.________ konnte naturgemäss keine Angaben zur Tat machen, erklärte jedoch, dass der Beschuldigte ihr gegenüber im Alkoholrausch mehrmals erwähnt habe, dass er etwas (evtl. zwei Menschen) auf dem Gewissen habe. Es kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 7941 S. 53 der Entscheidbegründung). 11.9.12 Aussagen AM.