Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte Q.________ ausführliche Angaben zur Tat, wobei er im Wesentlichen seine Schilderungen gegenüber der Psychiaterin wiederholte, erstmals jedoch auch vorbrachte, dass er als Tatwerkzeug zwei Bajonette verwendet habe. Zusammengefasst bestätigte er seine Aussagen zur Tat, die er gegenüber der Gutachterin gemacht hatte. Er habe zwei Militärbajonette verwendet, eines sei kleiner gewesen als das andere. Sein Vater habe sich zum Tatzeitpunkt entweder vor dem Auto oder vor der Tür befunden. Er habe ihm gesagt, er solle vor dem Haus warten.