11.9.8 Aussagen Q.________ Q.________ machte anlässlich der Hafteröffnung Angaben zu seiner Wunde und erklärte, diese würde von einem Angriff im Ausgang stammen. Weiter bestätigte er, AX.________ zu kennen (pag. 7939, S. 52 f. der Entscheidbegründung). Zur Tat selbst machte er erst wieder anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung Aussagen, weswegen auf die Ausführungen hierzu verwiesen werden kann (vgl. E. 11.8.2 oben). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte Q.__