Wenn sie sich gesehen hätten, hätten sie sich gegrüsst. Sie hätten sich jedoch nicht getroffen und abgemacht (vgl. Bd. 18, pag. 5139 f. Z. 59-90). Er habe glaublich von einer Person gesprochen, die er umgebracht habe (Bd. 18, pag. 5140 Z. 103-105). Auf erneuten Vorhalt seiner bisherigen diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen führte er aus, dass die Version mit einer Person richtig sei, das erste Mal sei ein Missverständnis gewesen. Er habe bei der Polizei die Frage falsch verstanden (Bd. 18, pag. 5140 Z. 107-114). Zur Verletzung führte er aus, dass Q.________ eine längere Bandage gehabt habe. Diese sei von der Hand bis ca. zur Mitte des Unterarms gegangen (Bd. 18, pag.