Bei der Konfrontationseinvernahme mit AW.________ am 28. April 2016 blieb AX.________ bei seinen gemachten Aussagen und erklärte, dass die Aussagen von AW.________ nicht stimmen würden (vgl. Bd. 18, pag. 5141 Z. 147-151, pag. 5142 Z. 165-182, pag. 5143 Z. 198-205, pag. 5144 Z. 230- 238). Er sei mit Q.________ zusammen in BA.________ (Strasse/Quartier) zur Schule gegangen. Nur in der 1. Klasse seien sie zusammen gewesen (Bd. 18, pag. 5139 Z. 44-48). Er sei im Sommer 2013 aus der Schule gekommen. Er habe Q.________ nicht oft gesehen, als er in der 9. Klasse gewesen sei. Wenn sie sich gesehen hätten, hätten sie sich gegrüsst.