Anlässlich seiner zweiten Einvernahme bei der Polizei am 2. Dezember 2014 bestätigte AX.________ seine Angaben, erklärte jedoch, dass Q.________ ihm gesagt habe: „I ha jemand tötet.“. Er habe Q.________ auf die Schulter geklopft und ihm gesagt, dass er nicht so etwas sagen solle. Danach sei nichts weiter gewesen. Wenn ihm jemand so etwas sage, könne er dies ja nicht ernst nehmen (vgl. Bd. 18, pag. 5125 Z. 26-35). Er wisse nicht, ob die Aussage noch jemand anderes gehört habe. Er könne sich auch nicht erinnern, welche Kollegen alle dabei gewesen seien (Bd. 18, pag. 5125 f. Z. 46- 55, pag. 5130 Z. 268-271). Bezüglich des Zeitpunktes könne er sich nicht erinnern.