11.9.5 Aussagen G.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von G.________, welcher im Wesentlichen angab, nach 10.30 Uhr im 2. Stock ein kurzes Gepolter gehört zu haben, welches nach max. zwei Personen getönt habe, zutreffend zusammengefasst (pag. 7935, S. 47 der Entscheidbegründung). 11.9.6 Aussagen AW.________ Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Fall äusserst bedeutsamen Aussagen von AW.________ wie folgt zusammengefasst (pag. 7935 ff., S. 47-49 der Entscheidbegründung): AW.________ wurde am 25. November 2014 erstmals formell durch die Polizei einvernommen. Er habe etwa eine Woche nach dem Mord in Spiez von diesem erfahren.