Er werde diese aber auf seine Weise schreiben. Der Beschuldigte habe sich demnach kaum mehr beruhigen lassen. 11.9.3 Briefe Q.________ In seinen Schreiben an seinen Kollegen AZ.________ sowie an den Beschuldigten äusserte sich Q.________ über die Konfrontationseinvernahme mit AW.________ und äusserte die Hoffnung, dass dieser seine belastenden Aussagen, welche er als Lügen bezeichnete, zurückziehen würde (pag. 6408, 6445, pag. 7933, S. 45 der Entscheidbegründung) 11.9.4 Aussagen L.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von L.________ zutreffend wie folgt zusammengefasst (pag. 7933 ff., S. 45-47 der Entscheidbegründung): L.__