Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung machte Q.________ erstmals Aussagen zur Tat (pag. 7924 f., S. 36 f. der Entscheidbegründung). Zu erwähnen ist, dass gemäss der Gutachterin Dr. med. AV.________ die Identifikation mit dem Vater als problematisch zu beurteilen sei. Q.________ habe sich in keinster Weise emotional abgelöst (pag. 6322). 11.8.3 Fazit Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinen beiden Söhnen sehr zurückgezogen lebte und neben den Grosseltern kaum weiteren Bezugspersonen vorhanden waren. Selbst die Freundin des Beschuldigten hat die beiden Söhne nur wenige Male gesehen.