Das Gutachten diagnostizierte dem Beschuldigten einige auffällige Persönlichkeitsmerkmale. Er weise eine Selbstwertproblematik, erhöhte narzisstische Kränkbarkeit, soziophobisch akzentuierte Selbstunsicherheit und Ängstlichkeit, Schwierigkeiten in der Beziehungs- und Konfliktfähigkeit, emotionale Instabilität, Einschränkungen in der Fähigkeit zur Selbstwert- und Affektregulation sowie einige zwanghafte Persönlichkeitszüge auf (pag. 6199). Es liege aber keine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Das psychiatrische Gutachten über Q.________ wurde am 15. November 2015 fertig gestellt. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung machte Q._____