Schliesslich liegt ein psychiatrisches Gutachten vom 13. Oktober 2015 über den Beschuldigten vor, welches im Rahmen dieses Strafverfahrens in Auftrag gegeben wurde. Da der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert hat, handelt es sich dabei jedoch um ein reines Aktengutachten (pag. 7924, S. 36 der Entscheidbegründung). Das Gutachten diagnostizierte dem Beschuldigten einige auffällige Persönlichkeitsmerkmale.