_ 11.8.1 Einleitende Bemerkungen Die Vorinstanz hat sich auf mehreren Seiten einlässlich und ausführlich mit den Verhältnissen der Familie A.________ sowie der Entwicklung des Familiengefüges beschäftigt. Dabei hat sie den familiären Strukturen besondere Beachtung geschenkt – diese sind für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts denn auch von Bedeutung. Eine sinnvolle Zusammenfassung dieser ausführlichen und relevanten Erwägungen ist nicht möglich. Die Kammer verweist daher an dieser Stelle vollumfänglich auf die einleitenden Bemerkungen der Vorinstanz zur Ehe und Kindheit/Jugend der Gebrüder Q. und V._