(Exfreundin des Beschuldigten), AK.________ (Vater des Beschuldigten), AL.________ (Mutter des Beschuldigten), W.________ sowie verschiedener dort platzierter Kinder/Jugendlicher vor. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 7911 ff., S. 23-29 der Entscheidbegründung). Festzuhalten ist vorweg, dass sich viele Kinder jahre- oder gar jahrzehntelang im Heim aufgehalten und sich dort ganz offensichtlich wohl und zu Hause gefühlt haben.