15 platzierung zum damaligen Zeitpunkt von allen involvierten Personen, also sowohl von den Söhnen als auch von den Eltern negativ gewertet wurde. Weiter liegen der Kammer als Beweismittel zu den in der Lebensgemeinschaft vorherrschenden Verhältnissen die Berichtsrapporte vom 20. August 2013 betreffend informelle Gespräche mit AG.________ und AH.________ (pag. 7911, S. 23 der Entscheidbegründung) sowie umfangreiche Aussagen von AI.________ (Exfrau des Beschuldigten), AJ.________ (Exfreundin des Beschuldigten), AK.