Später (forensisch-molekularbiologisches Gutachten vom 17. Juni 2015) wurde die Wahrscheinlichkeit der Spurengeberschaft durch den Beschuldigten errechnet: Diese liegt bei LR 8.02*1018, was bedeutet, dass es über 8 Trillionen Mal wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte Mitspurengeber der Blutspur an der Dachschräge ist als eine andere, unbekannte Person (pag. 5584 ff. und pag. 7909, S. 21 der Entscheidbegründung). 11.6 Nachtrag zum Rapport des KTD vom 15. Juni 2015 Es konnte in der Dachwohnung der Nachweis einer Staubspur mit den Umrissen einer Schere erbracht werden, welche am Tatort nicht aufgefunden werden konnte (pag.